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Um 1855
Franz Joseph Völk fordert gesetzlichen Kinderschutz 

Königreich Bayern * Rund 15 Monate nach dem Inkrafttreten der zweiten bayerischen Kinderschutzverordnung fordert der Friedberger Abgeordnete Dr. Franz Joseph Völk in der Kammer der Abgeordneten, Kinderarbeit und Arbeitszeiten in Fabriken nicht länger nur durch eine Verordnung, sondern durch ein Gesetz zu regeln. Der selbst ernannte „Anwalt der Kinder“ erklärt: „Das Kind hat ein Recht auf seine Kindheit, auch seinen Eltern gegenüber; und dieses Recht hat der Staat zu schützen. 

Nach einer kontroversen Debatte lehnt die Mehrheit der Abgeordneten den Antrag ab. Die bestehenden Schutzbestimmungen seien ausreichend; zudem gehöre es zum „heiligsten Recht der Eltern“, über ihre Kinder zu verfügen. In dieser Haltung zeigt sich das damals verbreitete Verständnis elterlicher Verfügungsgewalt. Völks Forderung weist dagegen bereits auf die spätere Vorstellung hin, dass Kinder eigene Rechte besitzen, die der Staat auch gegenüber den Eltern schützen muss.

23. November 1870
Reichsrecht stärkt den Schutz arbeitender Kinder 

Königreich Bayern * Bayern schließt mit dem Norddeutschen Bund einen Bündnisvertrag und schafft damit eine Grundlage für die Gründung des Deutschen Reichs. Mit dem Beitritt übernimmt das Königreich auch reichsweit geltende gewerberechtliche Schutzbestimmungen. 

  • Das Mindestalter für die regelmäßige Beschäftigung von Kindern in Fabriken steigt auf zwölf Jahre. 
  • Jugendliche unter 14 Jahren dürfen höchstens sechs Stunden täglich arbeiten und 
  • müssen mindestens drei Stunden Unterricht erhalten. 
  • An Sonn- und Feiertagen ist ihre Beschäftigung verboten. 

Gegenüber den bisherigen bayerischen Vorschriften bedeutet dies eine deutliche Verbesserung des gesetzlichen Kinderschutzes. 

1879
Missstände der Fabrikkinderarbeit werden sichtbar

Deutsches Reich * Der politische Druck für bessere Arbeitsbedingungen nimmt zu. Vor allem Sozialdemokraten und Gewerkschaften fordern einen wirksameren Schutz der Fabrikarbeiter und der dort beschäftigten Kinder. Eine amtliche Erhebung zur Kinderarbeit deckt zahlreiche Verstöße gegen die bestehenden Vorschriften auf. Sie zeigt zugleich, dass gesetzliche Verbote ohne regelmäßige Kontrollen kaum durchzusetzen sind. Die Ergebnisse verstärken die Forderungen nach strengeren Schutzbestimmungen und einer staatlichen Fabrikaufsicht.

1879
Staatliche Fabrikinspektoren kontrollieren den Kinderschutz

Deutsches Reich - Königreich Bayern * Auf der Grundlage der im Juli 1878 geänderten Reichsgewerbeordnung bauen die Bundesstaaten eine staatliche Fabrikaufsicht auf. Die von den Landesregierungen ernannten Inspektoren sollen Betriebe kontrollieren und Verstöße gegen die Arbeits- und Kinderschutzbestimmungen anzeigen. Bayern bestellt drei Fabrikinspektoren. Eigene polizeiliche Anordnungen können sie jedoch nicht erlassen, weshalb ihre Durchsetzungsmöglichkeiten zunächst begrenzt bleiben. 

Die Einführung erfolgt nur ein Jahr nach Bismarcks Sozialistengesetz, das sozialdemokratische Vereine, Versammlungen und Veröffentlichungen verbietet. Während der Staat die organisierte Arbeiterbewegung bekämpft, reagiert er zugleich mit ersten sozialpolitischen Maßnahmen auf deren Forderungen. 

1892
Bayern erweitert die Fabrikaufsicht 

Königreich Bayern * Die Zahl der bayerischen Fabrikinspektoren steigt auf acht. Zugleich erhalten die Aufsichtsbeamten die neue Amtsbezeichnung „Fabriken- und Gewerbeinspektoren“. Sie sollen die Einhaltung der Arbeits- und Kinderschutzbestimmungen überwachen. 

Die Reform bleibt jedoch in ihrer Wirkung begrenzt. Acht Inspektoren stehen einer großen Zahl zu kontrollierender Betriebe gegenüber; zudem fehlt ihnen häufig die Unterstützung der örtlichen Polizeibehörden. Manche Unternehmen erfahren bereits vorab von einer bevorstehenden Kontrolle und können Verstöße vorübergehend verbergen. Deshalb werden die staatlichen Kinderschutzbestimmungen in bayerischen Fabriken weiterhin vielfach missachtet. 

12. November 1918
Das aktive und passive Wahlrecht für Frauen wird eingeführt

Berlin - Deutsches Reich * Der aus Mitgliedern der SPD und der USPD bestehende Rat der Volksbeauftragten in Berlin verkündet in einem Aufruf an das Deutsche Volk mit Gesetzeskraft unter anderem die Einführung des Frauenwahlrechts in Deutschland. 

  • Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.
  • Der Belagerungszustand wird aufgehoben.
  • Das Vereins- und Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, auch nicht für Beamte und Staatsarbeiter.
  • Eine Zensur findet nicht statt, die Theaterzensur wird aufgehoben.
  • Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist frei.
  • Die Freiheit der Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.
  • Für alle politischen Straftaten wird Amnestie gewährt. Die wegen solcher Straftaten anhängigen Verfahren werden niedergeschlagen.
  • Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst wird aufgehoben, mit Ausnahme der sich auf die Schlichtung von Streitigkeiten beziehenden Bestimmungen.
  • Die Gesindeordnungen werden außer Kraft gesetzt, ebenso die Ausnahmegesetze gegen die Landarbeiter.
  • Die bei Beginn des Krieges aufgehobenen Arbeitsschutzbestimmungen werden wieder in Kraft gesetzt.