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2000
-3000Chronik2026
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Um -3000
Frauen prägen die frühe Bierherstellung 

Mesopotamien * In vielen antiken Gesellschaften liegt die Herstellung von Bier überwiegend in den Händen von Frauen. Da das Brauen aus der häuslichen Verarbeitung von Getreide und Brot hervorgeht, gehört es häufig zu ihren Aufgaben. Ausschließlich weiblich ist das Brauhandwerk jedoch nicht: In größeren und gewerblich organisierten Brauereien arbeiten auch Männer. 

Wie die alkoholische Gärung funktioniert, ist den Menschen damals noch unbekannt. Sie beobachten jedoch, dass sich der Vorgang zuverlässig wiederholen lässt. Hefen gelangen über Getreide, Früchte, Gefäße und die Umgebung in die Maische. Vermutlich verwenden die Brauerinnen außerdem Reste eines gelungenen Sudes als Gärstarter. 

Die frühere Annahme, Frauen gäben hormonell bedingt mehr Hefezellen über ihre Haut ab und könnten deshalb erfolgreicher brauen, ist wissenschaftlich nicht haltbar. Hefen werden nicht vom menschlichen Körper erzeugt oder über die Haut ausgeschieden. Erst im 19. Jahrhundert wird erkannt, dass Hefepilze Zucker in Alkohol und Kohlendioxid umwandeln.

Um -1400
Bierbrauen im alten Ägypten 

Ägypten  * Bier gehört im alten Ägypten zu den wichtigsten Nahrungs- und Genussmitteln. Es wird täglich getrunken, als Lohn ausgegeben und bei Festen sowie religiösen Zeremonien verwendet. Mehrere Gottheiten stehen mit Bier und Rausch in Verbindung. Dazu zählt Hathor, die Göttin der Liebe, Freude und Musik, die auch als „Herrin der Trunkenheit“ verehrt wird. 

Die Ägypter brauen Bier vor allem aus Gerste und Emmer. Nach der Gärung füllen sie es in Tongefäße. Verschlossene und versiegelte Krüge ermöglichen die Lagerung und den Transport. Das ägyptische Bier unterscheidet sich deutlich von heutigen Sorten: Es enthält keinen Hopfen, ist häufig trüb und kann mit Früchten, Gewürzen oder anderen Pflanzenstoffen verfeinert werden. 

Eine Wandmalerei im Grab des hohen Beamten Qenamun in Scheich Abd el-Qurna bei Luxor zeigt verschiedene Arbeitsschritte der Lebensmittel- und Getränkeherstellung. Qenamun dient unter Pharao Amenophis II., weshalb das Grab und seine Darstellungen in das 15. Jahrhundert v. Chr., wahrscheinlich zwischen etwa 1425 und 1400 v. Chr., gehören. Solche Darstellungen und weitere archäologische Funde belegen die große wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Brauens im alten Ägypten.

um 98
Bier bei den germanischen Völkern

Germanien * Der römische Geschichtsschreiber Tacitus berichtet um 98 n. Chr. von einem Getränk der germanischen Völker, das aus Gerste oder Weizen hergestellt und ähnlich wie Wein vergoren wird. Dabei handelt es sich um eine frühe Form des Bieres. 

Das Brauen findet wahrscheinlich überwiegend im häuslichen Umfeld statt und gehört damit häufig zum Aufgabenbereich der Frauen. Dass ausschließlich Frauen Bier herstellen, lässt sich jedoch nicht belegen. 

Die Redensart „Da braut sich etwas zusammen“ beschreibt heute eine sich anbahnende, meist unangenehme Entwicklung. Eine Herkunft aus germanischer Zeit oder aus einem alten Göttermythos ist nicht nachweisbar. 

Auch die Erzählung, Wotan und Freyja hätten sich um einen Braukessel gestritten und dadurch ein Gewitter ausgelöst, ist in den überlieferten germanischen Quellen nicht belegt. Wahrscheinlich liegt eine spätere Vermischung verschiedener nordischer Mythen vor: In der „Hymiskviða“ beschafft der Donnergott Thor einen riesigen Braukessel für den Meeresriesen Ägir. Freyja ist eine Göttin der Liebe und Fruchtbarkeit; als Gemahlin Odins und Beschützerin der Ehe gilt dagegen Frigg. 

Personen: Thor, Ägir, Freyja, Odin, Frigg, Wotan
Um 500
Bier aus Getreide und Kräutern 

Im frühen Mittelalter brauen die Menschen Bier aus den Getreidesorten, die in ihrer Region verfügbar sind. Dazu zählen Gerste, Hafer, Weizen und Roggen. Die Behauptung, Weizen und Gerste würden erst seit dem 9. Jahrhundert verwendet, trifft nicht zu: Beide Getreidearten dienen bereits in der Antike zur Bierherstellung. 

Auf dem Land gehört das Brauen häufig zur häuslichen Selbstversorgung und liegt deshalb vielfach in den Händen der Frauen, die zugleich Brot backen und andere Lebensmittel herstellen. Mit der Entstehung klösterlicher und gewerblicher Brauereien sind jedoch zunehmend auch Männer am Brauen beteiligt. Dass ein Sudkessel regelmäßig zur Mitgift einer Braut gehört, ist nicht allgemein belegt.

15. Juni 1158
Ein Hausbraurecht wird als gesichert angenommen

München * Mit dem Augsburger Schied tritt München am 14. Juni 1158 in die Geschichte ein. Ein gern erzähltes Märchen bezeugt, dass Herzog Heinrich der Löwe am nächsten Tag die Löwenbrauerei gegründet hat.

Für die Zeit der Stadtgründung Münchens ist ein Hausbraurecht als gesichert anzunehmen. Das Brauen gehört - wie das Brotbacken - zu den Pflichten der Hausfrau.

1363
Nur Angehörige aus Münchner Patrizierfamilien erhalten das Braurecht

München * Das Braurecht wird nur an Angehörige aus Münchner Patrizierfamilien vergeben. Im Jahr 1363 entstammen alle zwölf Inhaber des herzoglichen Lehensbriefes, der Gerechtigkeit, einer Familie, die auch im Rat der Stadt und als Bürgermeister zu finden ist. Diese Brauberechtigten verdienen ihr Geld im Großhandel mit Salz, Wein und Eisen. Sie brauen nicht selbst und überlassen diese Aufgaben ausgebildeten Brauern.

7. August 1372
Das Ende des sogenannten Patrizierbrauens

München * Da die alten Bräuämter den Bedarf an Greußling nicht herstellen können, gibt es Zwietracht in der Münchner Bevölkerung. Da aber daraufhin heimlich und widerrechtlich Greußling gebraut wird, entgehen dem Herzog Steuereinnahmen. Deshalb soll künftig jeder brauen können, der vom Herzog mit dem Braurecht belehnt wird.

Die Reform leitet das Ende des sogenannten Patrizierbrauens ein.

Um den Dezember 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt eine Brauordnung für Regensburg

Regensburg * Eine von Herzog Albrecht IV. erlassene Brauordnung für die Stadt Regensburg lautet im Kernsatz: „Die Bierbräuen sollen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, zum Biersieden nichts anderes dann allein Malz, Hopfen und Wasser zu nehmen, noch jemand irgendetwas anderes darin zu versiegen noch in das Bier tun, dieweil das in seiner Gewalt ist, gestatten“.

  • Damit war man schon ganz nahe am Münchner Reinheitsgebot. 
  • Auffallend ist jedoch, dass anstelle von der Gerste vom Malz gesprochen wurde.
  • Damit konnte auch weiterhin dem Bier Hafer zugegeben und dadurch auf die unterschiedlichen Ernteergebnisse Rücksicht genommen werden.

Eine weitere große Ausnahmeregelung unterscheidet das Regensburger vom Münchner Reinheitsgebot: Die Zugabe von bestimmten Gewürzen und Kräutern, die beim Regensburger Wein nicht verpönt waren und deshalb beim Bier - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nicht ausgeschlossen werden sollten.

1516
Jedermann darf für den Eigenbedarf brauen

München * Nach der Landes- und Polizeiordnung ist jedermann, und damit natürlich auch jedem Kloster, die Möglichkeit gegeben, für den privaten Bedarf zu brauen.

Diese Braukonzession ist allerdings auf die eigene „Hausnotdurft“, also auf den Eigenbedarf der Klosterbrüder und des Gesindes, beschränkt. Ein öffentlicher Bierausschank ist ausdrücklich verboten. 

23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

3. August 1548
Das Privileg Weißbier zu brauen und zu verkaufen

München - Degenberg * Reichsfreiherr Hans VI. von Degenberg erhält von Herzog Wilhelm IV. das Privileg, im nordostbayerischen Raum „vor dem Behaimer Waldt ennhalb der Thunaw (Donau)“ Weißbier zu Brauen und zu verkaufen. Der Degenberger betreibt Brauhäuser in Zwiesel, Schwarzach und Linden.

22. November 1567
Herzog Albrecht V. schränkt den Weißbierausschank stark ein

München * Herzog Albrecht V. erlässt ein Mandat, das den Ausschank von Weißbier stark einschränkt.  

  • Es darf fortan nur mit eigenem oder im Ausland gekauften Weizen gebraut werden.
  • Der Ausschank von Weißbier ist nur in den Städten und Märkten jenseits der Donau in Richtung Bairischer Wald erlaubt.
  • Neue Weißbierbrauereien dürfen bei Strafe nicht mehr errichtet werden,
  • auch deshalb, weil beim Brauen große Mengen Weizen verschwendet werden.

Denn, so der Herzog weiter, das Weißbier ist „gar ein unnuez getranck, [...] das weder fueert noch nert, weder sterck, krafft noch macht gibt, und dahin gericht ist, das es die Zechleut, oder diejenigen dies trincken, nur zu mehrerm trincken raitzt und ursacht“Allerdings, mehr kann man sich doch von einem Getränk nicht erwarten.

14. Juni 1586
Reichsfreiherr Ottheinrich von Schwarzenberg darf Weißbier brauen

Winzer * Reichsfreiherr Ottheinrich von Schwarzenberg erhält von Herzog Wilhelm V. das Recht, in seinem Brauhaus in Winzer Weißbier zu brauen und es im Herzogtum zu verkaufen.

In der Verleihungsurkunde lässt der Herzog einen Passus aufnehmen, der ihm und seinen Wittelsbacher Nachkommen im Falle des Aussterbens der Familie von Degenberg berechtigt, neben denen von Schwarzenberg selbst Weißbier zu brauen.

1612
Der aus Einbeck stammende Bierbrauer Elias Pichler kommt nach München

Einbeck - München * Der aus Einbeck - im hohen protestantischen Norden - stammende Bierbrauer Elias Pichler wird vom baierischen Herzoghaus ans Hofbräuhaus nach München angeworben, um hier ein Bier nach ainpöckischer Art zu brauen. Bevor er seine Tätigkeit aufnimmt, muss er aber noch schnell zum katholischen Glauben konvertieren.

Er braucht zwar noch einige Experimente, aber dann gibt‘s statt des bis dahin gebrauten Plempels ein würziges, süffiges und bekömmliches Bockbier aus dem Herzoglichen Hofbräuhaus. Das wird aber erst im Jahr 1614 sein. 

1634
Die Paulaner-Mönchen dürfen in der Lärchlbrauerei ihren Haustrunk brauen

München-Angerviertel * Die Paulaner-Mönche aus der Au dürfen mit kurfürstlicher Genehmigung in der Lärchlbrauerei in der Neuhauser Gasse ihren Haustrunk brauen. Daraus resultieren Auseinandersetzungen mit den Münchner Brauern.

Es wundert nicht, dass ausgerechnet ein mehrseitiger Beschwerdebrief der Münchner Brauer - mit der Bitte um entschiedene Abhilfe des klösterlichen Brau- und Ausschankunwesens - als Geburtsurkunde der Paulaner-Brauerei gilt. 

1634
Die Paulaner erhalten die Brauerlaubnis und Protest

München-Hackenviertel * Mit kurfürstlicher Genehmigung dürfen die Paulaner-Mönche ihren Haustrunk brauen und - nach jährlich neu einzuholender Erlaubnis - am Namenstag ihres Ordensgründers den Klosterbesuchern ihr Bier anbieten.

„Allein es wurde dies nicht so genau genommen: Die Paulaner schenkten das ganze Jahr hindurch aus purer Charitative und gratis Bier aus. Selbstverständlich auch an die die Religiosen besuchenden Verwandten und vielen Freunde aus Pflicht der Höflichkeit!“

So viel [un]christliche Konkurrenz der Paulanerpatres bringt die Münchner Brauer in Rage. Sie wenden sich an den Bürgermeister und die Räte der kurfürstlichen Hauptstadt, mit der Bitte um entschiedene Abhilfe des klösterlichen Brau- und Ausschankunwesens. Also keine Gründungsurkunde, sondern dieser Protestbrief gegen die „pfäffische Konkurrenz“ gilt als Geburtsurkunde der Paulaner-Brauerei. 

1651
Ein Bräuhaus für die Paulaner in der Au

Au * Kurfürst Ferdinand Maria gestattet den Paulanern den Bau eines Bräuhauses, damit diese in der Au ihr Bier für den Hausgebrauch brauen dürfen, „weil ein gleiches und gesundes Getränk ein wesentliches Erfordernis für Mönche ist, deren Hauptnahrung Bier ausmacht, indem sie in Baiern den Wein vermissen und ihnen schlechte Fische und Mehlspeisen, wozu keine Eier, keine Milch und Butter genommen werden dürfen, zu wenig Kräfte geben“. 

Mit der Braustätte eröffnen die Paulaner-Ordensmänner still und leise einen Ausschank im Kloster und ziehen ihren Gewinn daraus. Außerdem bezahlen sie Handwerker und Arbeiter nicht mit Geld, sondern in Form des Kloster-Haustrunks. 

Noch im selben Jahr klagten die Auer Wirte darüber, dass jedermann mit dem Krug ins Kloster kommen und dort sein Bier kaufen kann. Ein kurfürstlicher Erlass bedroht die vegetarischen Patres zwar mit einer Strafe von einhundert Dukaten sowie im Wiederholungsfall mit dem Herausreißen der Braupfanne und dem Verlust der dem Kloster erteilten Konzession. Doch diese Androhungen bekümmern die Mönche wenig. 

April 1799
Die Brauerei der Paulaner-Mönche wird staatlich

Au * Mit der Auflösung des Paulanerklosters kommt der einträglichste Besitz der Paulaner - das Bräuhaus, die Klosterwirtschaft und der Ruf, das beste Bier zu brauen - unter staatliche Regie. 

  • Die kommissarische Leitung obliegt dem kurfürstlichen Hofrat Graf Arco-Valley. 
  • Für die Qualität des Bieres steht der Paulaner-Braumeister Peter Ludwig an der Spitze des „Auer Hofbräuhauses“. 
25. September 1799
Franz Xaver Zacherl ist Braumeister und Münchner Bürger

München * Franz Xaver Zacherl ist berechtigt, seine Briefe mit dem Zusatz „Münchner Bürger und Hallerbräu allhier” zu unterzeichnen. Er hat an diesem Tag den Brauerbrief und gleichzeitig das Münchner Bürgerrecht übertragen bekommen. Bei der Übernahme der Hallerbrauerei durfte er noch nicht brauen. Er musste erst die Gesellenprüfung auch die Meisterprüfung im Brauerhandwerk ablegen. 

Um 1800
Bayerische Biersorten im 19. Jahrhundert 

Herzogtum Baiern * Neben dem Normalbier brauen die bayerischen Brauereien zahlreiche weitere Biersorten. Ihre Preise sollen sich nach ihrer jeweiligen Stärke richten und im Verhältnis zum Normalbier berechnet werden. Zu dieser Zeit gibt es jedoch noch kein zuverlässiges Verfahren, um die Stärke eines Bieres genau zu bestimmen. Zu den verbreiteten Biersorten gehören: 

  • Fastenbiere: Diese meist besonders starken Biere werden nach älteren Rezepten gebraut. Zu ihnen zählt beispielsweise der „Salvator“. 
  • Doppelbiere und Einböcker: Ihr Name geht auf die Stadt Einbeck bei Braunschweig zurück, aus der das ursprüngliche Rezept stammt. Aus der Bezeichnung „Einböcker“ entwickelt sich schließlich der Name „Bockbier“. 
  • Ammen- und Nährbier: Dieses alkoholarme Getränk wird stillenden Müttern, Ammen und Kranken als Stärkungsmittel angeboten. Da es auch von stillenden Frauen getrunken wird, kommen mitunter bereits Säuglinge indirekt mit Alkohol in Berührung. 
  • Dünn- und Nachbiere: An besonders heißen Tagen sind diese leichten Biere beliebt. Dazu zählen auch misslungene, wenig haltbare oder verschnittene Biere, die als „Schöps“ oder „Scheps“ bezeichnet werden. Weil ihr Preis nicht in Kreuzern, sondern in Pfennigen berechnet wird, nennt man sie auch „Pfennigbiere“. 
25. April 1811
Festgelegte Mengen und Brauerträge

München * Das Bierregulativ bestimmt außerdem, welche Biermenge ein bayerischer Brauer aus einem Scheffel trockenem Malz herstellen muss. Ein Scheffel entspricht 222,34 Litern. Daraus sind sieben Eimer Sommerbier oder acht Eimer Winterbier zu brauen. 

Ein baierischer Eimer umfasst 60 Mass. Bei einem Inhalt von 1,069 Litern je Mass entspricht dies rund 64 Litern. Für jeden Scheffel Malz sind zudem drei Pfund Hopfen vorgesehen. Aus 225 Scheffeln Malz müssen demnach 1.800 Eimer Winterbier oder 1.575 Eimer Sommerbier entstehen. Umgerechnet sind dies 108.000 Mass Winterbier beziehungsweise 94.500 Mass Sommerbier. 

Juli 1921
Zurück zur normalen Bierstärke

Deutsches Reich * Die letzte Beschränkung des Stammwürzegehalts fällt: Die seit September 1920 geltende Obergrenze von 8 Prozent wird aufgehoben. Damit können die Brauereien ihre Biere wieder in der gewünschten Stärke einbrauen.

Suchbegriffe: Stammwürzegehalt, Bier
Um den 15. Mai 1933
Den Nationalsozialisten sind die Kaufhäuser ein Dorn im Auge

Berlin * Den Nationalsozialisten sind die Kaufhäuser als „Prototypen wurzellosen kapitalistischen Gewinnstrebens“ ein Dorn im Auge. Adolf Hitler erlässt eine „Errichtungs- und Erweiterungssperre für Warenhäuser“. Die Gewerbekapitalsteuer für solche Unternehmen verdoppelt sich in dieser Zeit.

Vor den Kaufhäusern verteilen Nazis Flugblätter mit Boykottaufrufen. Sprechchöre verkünden: „Wer im Warenhaus kauft, ist ein Lump!“ Selbst die Kaufhaus-Verkäuferinnen sind von den brauen Machthabern nicht gerne gesehen, weil die materielle Abhängigkeit von männlichen Vorgesetzten und der stete Kontakt mit einem anonymen Publikum ihre Tugend überfordern könnte. Außerdem verlockt die Atmosphäre der Kaufhäuser zu „Vergnügungs- und Putzsucht“.  

Vor allem aber fürchtet die NSDAP, dass sich durch diesen neuen Frauenberuf die „selbstbewusste, unabhängige, arbeitende Frau“ emanzipieren und „Mutterschaft und Haushalt“ nicht mehr als das erstrebenswerte Ziel ansehen könnte. 

17. Januar 1990
Landgericht München: „Das Oktoberfest ein Fest des Münchner Bieres“

München - München-Theresienwiese * Prinz Luitpold von der Kaltenberger Brauerei richtet im Bamberger Haus in München eine Hausbrauerei ein, um dort Münchner Bier zu brauen und über diesen Weg auf die Wiesn zu kommen. Seine Klage vor dem Landgericht München wird jedoch abgewiesen. In der Urteilsbegründung heißt es ausdrücklich, dass „das Oktoberfest ein Fest des Münchner Bieres ist“.

4. Dezember 2013
Kritik am Gedenkstein für die Trümmerfrauen

München-Graggenau * Die GRÜNEN-Landtagsabgeordneten Katharina Schulze und Sepp Dürr stülpen über den im Mai aufgestellten „Gedenkstein für die Trümmerfrauen und die Aufbaugeneration" am Marstallplatz einen brauen Sack. Dieser trägt die Aufschrift:

„Den richtigen ein Denkmal. Nicht den Alt-Nazis.  
Gegen Spaenles Geschichtsklitterung.“
 

Die Begründung:  Er vermittelt „ein falsches Bild von den Aufräumarbeiten in der Stadt. Mehr als 90 Prozent der Männer und Frauen, die später zu Trümmerfrauen stilisiert wurden, waren zwangsverpflichtete Alt-Nazis, die um ihre Essensmarken bangten“