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1. Dezember 1327
Der Franziskaner-General Michael von Cesena trifft in Avignon ein

Avignon * Der Ordensgeneral der Franziskaner, Michael von Cesena, trifft, von Papst Johannes XXII. nach Avignon zitiert, in der Stadt ein. Er wohnt dort im Franziskanerkonvent, wo auch Wilhelm von Ockham untergebracht ist.

Ockham, der sich bisher auf theologische und philosophische Fragen konzentriert hatte und kirchenpolitisch kaum hervorgetreten war, sieht sich zur Auseinandersetzung mit dem Armutsstreit veranlasst. 

Michael von Cesena überzeugt Wilhelm von der Richtigkeit der Armutsforderung und dass die gegenteiligen Verordnungen des Papstes häretisch sind. Daraus ziehen die beiden Franziskaner die Konsequenz, dass der Papst vom wahren Glauben abgefallen sei.

1361
Die ältesten Kleiderordnungen in Altbaiern kommen aus Landshut

Landshut * Die sowohl ältesten als auch einzigen Kleiderordnungen in Altbaiern, die nicht vom Fürsten, sondern vom Rat der Stadt erlassen wurden, enthält das Landshuter Stadtbuch. Obwohl Landshut in dieser Zeit in besonderer wirtschaftlicher Blüte steht, will der Rat der Stadt, dass sich die Bürgerin bescheidener kleidet.

Den Landshuter Frauen ist verboten, Perlen, Samt, Gold, Goldstoffe und Hermelin zu tragen. Nur den Reichen ist eine Goldborte von der Breite eines kleinen Fingers um den Busen und am Mantel erlaubt. Bis auf wenige Knöpfe ist den Frauen jeglicher Silberschmuck an den Kleidern verboten.  

Es war eine reine Luxusbeschränkung, die noch kaum eine standesgemäße Trennung vorsieht. Es entsteht eher der Eindruck, dass diese Verordnung nur deshalb erlassen wurde, um den Ehemännern und Vätern den Kostenaufwand für die Einkleidung ihrer Frauen, Töchter und Söhne zu begrenzen. 

Neben Kleidervorschriften befasst sich die Verordnung auch Fragen der Bewirtung der Gäste bei Hochzeiten sowie der Anwesenheit von Frauen am Wochenbett und Geschenke für das Taufkind und die Mutter.  

 

29. Mai 1433
Verordnung über das Spielen und den Bau eines Frauenhauses

München-Angerviertel * Die Herzogbrüder Ernst und Wilhelm III. erlassen - auf Bitte des Rats der Stadt - eine ausführliche Verordnung über das Spielen und den Bau eines Frauenhauses (Stadtbordell), „daz dadurch vil ybels an frawen und jugkfrawen understannden [verhindert] werde“. Die Stadt erwirbt dafür vom Heiliggeist-Spital ein Anwesen an der Mühlgasse am Anger.

22. November 1500
Herzog Albrecht IV. festigt das Hefe-Monopol der Brauer

München * Herzog Albrecht IV. nimmt in einer Verordnung Stellung zum Bäcker-Brauer-Streit um die Hefezubereitung. Der Landesherr spricht sich darin gegen die Herstellung der Gerben durch die Bäcker aus.

Sollte man den Bäckern den Handel mit Malz gestatten, würde dem herzoglichen Brauwesen - und damit natürlich über die daraus fließenden Abgaben auch an den Herzog - „nit wenig Abbruch zugefügt“.

Der Herzog festigt mit seinem Spruch das Monopol der Brauer. Um aber den Klagen der Bäcker gerecht zu werden, müssen die Brauer auf ihre Kosten einen eigenen Keller einrichten, in denen sie ihre Hefe künftig unter der Aufsicht von Beschauern lagern sollen.

28. November 1705
Die Kaiserliche Administration will die Zwangsrekrutierungen einstellen

München * Auf Bitten der Landschaftsverordnung sagt die Kaiserliche Administration die Einstellung der Zwangsrekrutierungen zu. 

Obwohl sich die Landschaftsverordnung deutlich von den „yblen aufstandt under dem paurs volkh“ distanziert, zeigt sie dennoch Verständnis für die bäuerlichen Belange, weshalb sie sich beim Kaiser vehement über „das unnß schon so lang truckhente Ellent“ beklagt. Sie tritt auch für eine Verständigungslösung zwischen den Aufständischen und der kaiserlichen Obrigkeit ein.

Nach dem 11. April 1715
Kurfürst Max Emanuel lässt alle Juden aus dem Land weisen

München * Nachdem Kurfürst Max Emanuel aus seinem Exil wieder nach Baiern zurückgekehrt ist, lässt er alle Juden aus dem Land weisen.

  • Dabei hat die Kurbaierische Landschaftsverordnung, die Vertretung der Landstände, in den letzten Monaten der kaiserlichen Besatzungsherrschaft auf jüdische Finanzmittel zurückgegriffen.
  • Um den Abzug der kaiserlichen Besatzungstruppen zu beschleunigen, hat sie die ausstehenden kaiserlichen Forderungen und alle Landesausgaben übernommen.
  • Diese Aufwendungen hat sich die Landschaftsverordnung von jüdischen Geldgebern finanzieren lassen. 
  • Als Gegenleistung gesteht man den Kreditgebern den freien Aufenthalt im Kurfürstentum bis zur Zurückzahlung der Schulden zu.
16. Mai 1772
Die Menschen sollen arbeiten, nicht feiern!

München - Rom-Vatikan * Papst Clemens XIV. hebt auf Bitten der baierischen Regierung zwanzig kirchliche Feiertage auf. Bisher gibt es 124 Sonn- und Feiertage, die sich aufteilen in 52 Sonntage, 53 übliche und 19 gebotene Feiertage, was im Schnitt einer Fünf-Tage-Woche entspricht. Abgeschafft werden

  • acht Apostelfeste,
  • dazu die Festtage der Heiligen Anna (26. Juli),
  • Laurentius (10. August),
  • Michael (29. September),
  • Johann Evangelist (27. Dezember),
  • Georg (23. April),
  • Magdalena (22. Juli),
  • Martin (11. November),
  • Katharina (25. November),
  • Nikolaus (6. Dezember),
  • Unschuldige Kindlein (28. Dezember). 
  • Dann noch der Osterdienstag und
  • der Pfingstdienstag.

Mit der Aufhebung der Feiertage entfällt die Verpflichtung zum Besuch der heiligen Messe am Vormittag und das Fastengebot am Vorabend. Andererseits müssen an den aufgehobenen Feiertagen die Werkstätten und Läden geöffnet werden. Weil die Einhaltung der Verordnung nicht überprüft wird, wird sie auch nicht eingehalten. 

17. April 1776
Johann Jakob Hemmer entwickelt den Hemmerschen Fünfspitz

Trippstadt * Im süddeutschen Raum entwickelte Johann Jakob Hemmer, Leiter des Physikalischen Kabinetts am Hof des Kurfürsten Carl Theodor in Mannheim, den Hemmerschen Fünfspitz. Der erste Blitzableiter hemmerscher Art wird auf dem Schloss des Freiherrn von Hacke in Trippstadt/Pfalz installiert. 

Die weitere Entwicklung des Blitzableiters wird durch eine Verordnung des Kurfürsten Carl Theodor beschleunigt. Er bestimmt, dass alle Schlösser und Pulvertürme des Landes mit Blitzableitern auszurüsten sind. 

12. Januar 1789
Flächendeckende Pflanzung von Maulbeerbäumen im Englischen Garten

München * Kurfürst Carl Theodor erlässt eine Landesverordnung zur Seidenraupenzucht und Seidenraupenmanufaktur, da man sich von diesem Landwirtschaftszweig eine wirksame Maßnahme zur Beschaffung von Arbeit erhofft. Der neue Militärgarten an der Schönfeldstraße, im damals neu entstehenden Theodors-Park, dem Englischen Garten, soll zum Aufzuchtgebiet für flächendeckende Pflanzungen mit Maulbeerbäumen werden.

Im Zuge der ersten Maßnahmen zur Entfestigung der Stadt werden Maulbeerbäume außerdem „um die ganze Stadt herum“ angepflanzt. 

1793
Die Churpfalzbaierische Lazarett-Einrichtungsverordnung

München * Die Churpfalzbaierische Lazarett-Einrichtungsverordnung führt einmännige Bettgestelle ein.

  • Die Kranken werden nun nach Art der Krankheit und nicht regimentweise untergebracht.
  • Außerdem befasst man sich mit Maßnahmen zum Schutz vor Ungeziefer und mit der Beheizung, Lüftung und Reinigung der Krankenzimmer.
10. November 1800
Die Amberger Verordnung beendet Baierns ausschließliche Katholizität

Amberg * In der Amberger Verordnung schreibt Kurfürst Max IV. Joseph, dass die Meinung,

  • wonach die katholische Religionszugehörigkeit eine wesentliche Bedingung der Ansässigmachung in Baiern sei, sich als nachteilig für die Industrie und Kultur im Land erwiesen habe und
  • sich diese weder aus der Reichs- noch in der Landesverfassung begründen lasse.

Allerdings veröffentlicht er die Verordnung nicht in der üblichen Art, sodass der Magistrat der Haupt- und Residenzstadt dem Pfälzer Weinwirt Johann Balthasar Michel aus Mannheim das Münchner Bürgerrecht verweigert und so die Übernahme der Weingastwirtsgerechtsame der Eheleute Rasp verhindert.

25. Februar 1802
Es ergeht eine wichtige Instruktion zur Klosteraufhebung

München-Graggenau * Es ergeht eine weitere wichtige Instruktion zur Klosteraufhebung. Sie ist unmittelbar für das Franziskanerkloster St. Anton in München bestimmt, wird aber richtungweisend für die tatsächliche Durchführung der Klosteraufhebungen.

Sofort nach Erhalt der Instruktion muss sich Graf Arco in das Kloster begeben, das Bargeld zählen und das übrige Klostervermögen feststellen. Anschließend haben sich alle Klostermitglieder im Refektorium zu versammeln, wo ihre Personalien, Beschäftigungen und besonderen Einsätze schriftlich festgehalten werden. Bei diesem überfallartigen Vorgehen geht es um Geld und sonstiges für die Staatskasse interessantes Vermögen und um weitere Einsparungen für den Staat.

Dem Kommissar ist eingeschärft worden, „diesen Auftrag in der vorgeschriebenen Ordnung mit allem Eifer, Schnelligkeit und der Sache angemessenen Anstand in Vollzug zu bringen“. Die Ergebnisse gehen an die Spezial-Klosterkommission.

Der weitere Inhalt der Instruktion lautet kurz gefasst:

  • Alle Ausländer sind umgehend in ihre Heimat zu schicken; sie erhalten 25 Gulden Zehrgeld und einen Reisepass; aber Abreisetag und Reiseroute werden genau festgelegt. 
  • Wer gesund und nicht zu alt ist, muss drei Tage nach der Mitteilung auswandern; nur einige Alte und Gebrechliche erhalten Aufschub bis April. 
  • Das Sammeln auf der Reise ist den Mönchen strengstens verboten.

Alle inländischen Laienbrüder, die in das bürgerliche Leben zurückkehren wollen, erhalten zum Auszug 25 Gulden und die nötigen Kleider.

  • Diejenigen, die den Ordensstand nicht verlassen wollen, sind - bis auf wenige, die noch zu den nötigsten Hausarbeiten als Gärtner, Köche, in der Brauerei und so weiter benötigt werden - auf die oberpfälzischen oder baierischen Prälatenklöster als Konventdiener oder Pfründner zu verteilen.
  • Die nach Abzug der Kranken und Ausländischen verbliebenen sieben Laienbrüder des Münchener Franziskanerklosters sind in ständische Abteien zu schicken.

Die kurfürstliche Verordnung gibt auch Anweisung über den möglichen Rücktritt von Priestermönchen der Mendikantenorden in den Weltpriesterstand.

  • Diese Mönche müssen sich einer Prüfung durch die Spezial-Klosterkommission unterziehen. Dabei werden weniger ihre theologischen Kenntnisse begutachtet, sondern vielmehr festgestellt, „ob die Austretenden auch im Sinne der Staatsauffassung genügend aufgeklärt“ sind. 
  • Haben die Aspiranten ihre Prüfung bestanden, erhalten sie von der Kommission die Erlaubnis zum Überwechseln mit einer jährlichen Pension von 125 Gulden.
1. März 1808
Die Thurn und Taxis lesen heimlich die ihnen anvertrauten Briefe

München - Regensburg * Minister Montgelas hat ausreichend belastendes Material gegen die Thurn und Taxis gesammelt und kann nun König Max I. Joseph handfeste Beweise auf den Tisch legen. Demnach öffnen und lesen die Thurn und Taxis in ihren „Schwarzen Kabinetten“ heimlich die ihnen anvertrauten Briefe. Das Material ist so erdrückend, dass man sich in Regensburg keine Mühe zur Entgegnung macht. Der Taxische Beamte Alexander von Vrints gibt alles zu und räumt ein, dass dies seit hundert Jahren bei den Taxis übliche Praxis sei.

Mit der Verordnung über die Einrichtung einer General-Direktion der Königlichen Posten wird in Baiern die Thurn und Taxischen Reichsposten beseitigt. Man unterstellt die Post dem Ministerium des Königlichen Hauses und des Äußeren.

Mathilde Therese, die Ehefrau des Fürsten Carl Alexander von Thurn und Taxis und Nichte von Max I. Joseph, erreicht noch, dass sie als Ablösesumme Teile des ehemaligen Regensburger Hochstifts erhält, nämlich Wörth, Donaustauf und Wiesent. Außerdem bekommt das Haus Thurn und Taxis 60.000 Gulden und die Würde eines baierischen Reichsoberpostmeisters mit der Funktion „der Oberaufsicht bei feierlichen Zügen und Auffahrten“ und die Befugnis, bei hochoffiziellen Anlässen den Reichsapfel zu tragen.

12. Juli 1808
Staatliche Vorschriften zur Verehelichung

München - Königreich Baiern * In einer erlassenen Verordnung zur Beförderung der Heiraten auf dem Lande wird die Verehelichung von der Bewilligung der ordentlichen Polizeiobrigkeit des Ortes abhängig gemacht, wo die Heiratenden mit hinreichender Aussicht auf ihre Nahrung den Wohnsitz nehmen.  Damit wird den Gemeinden auch in Fragen der Verehelichung die Mitwirkung entzogen. 

Zusätzliche Haftungsbestimmungen gegenüber den entscheidenden Beamten schränken die Wirksamkeit der Verordnung stark ein. Sollte sich die Familie doch nicht selbst ernähren können, fällt der Unterhalt der genehmigenden Behörde zur Last.

Wenn Geistliche eine Eheschließung ohne die vorherige staatliche Heiratsbewilligung vornehmen, haften sie für Schäden und Kosten, welche hieraus irgendeiner Gemeinde zuwachsen.

Eheschließungen außerhalb Baierns werden für ungültig erachtet und sind strafbar. 

28. Februar 1809
Eine einheitliche Mass für Bayern 

München * Durch die territorialen Erweiterungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts wächst Bayern zu einem Königreich aus Regionen mit unterschiedlichen Traditionen und Wirtschaftssystemen zusammen. Besonders unübersichtlich ist das Maßwesen: Schätzungen zufolge bestehen bis zu 93 verschiedene Flüssigkeitsmaße. Zwar heißen sie fast überall „Maß“, doch ihr Inhalt unterscheidet sich erheblich. Im oberfränkischen Lauenstein fasst eine Maß knapp einen halben Liter, im ehemals salzburgischen Laufen dagegen rund 1,6 Liter. 

Diese Unterschiede erschweren Handel, Besteuerung und Preiskontrolle. Am 28. Februar 1809 erlässt König Max I. Joseph auf maßgebliche Initiative seines Reformministers Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas eine Verordnung zur Vereinheitlichung der bayerischen Maße und Gewichte. Als verbindliche Norm für Flüssigkeiten dient künftig die Münchner Maß mit einem Inhalt von rund 1,069 Litern. 

Zur Durchsetzung der neuen Regelung lässt die Regierung kupferne Messzylinder mit dem bayerischen Staatswappen und der Aufschrift „BAIER. MAAS. 1809“ an Landgerichte, Rentämter, Städte und Märkte versenden. Diese sogenannten Muttermaße sind amtliche Vergleichs- und Eichgefäße. Als Trinkgefäße dürfen sie ausdrücklich nicht verwendet werden. Mithilfe der Muttermaße stellen die örtlichen Behörden weitere geprüfte Gefäße her und verbreiten sie in ihren Amtsbezirken. 

Eine allgemeine Eichpflicht für die Trinkkrüge besteht zunächst jedoch nicht. Viele Gäste bringen ihre eigenen Gefäße mit in das Wirtshaus. Neben Holzkannen und Zinngefäßen kommen zunehmend große Krüge aus Steinzeug auf. Um 1820 entwickelt sich daraus die charakteristische Form des bayerischen Masskrugs. 

Die neue Maß setzt sich allmählich im gesamten Königreich durch. Sie vereinheitlicht nicht nur den Ausschank, sondern wird auch zu einem sichtbaren Zeichen für das Zusammenwachsen von Altbayern, Franken und Schwaben. Obwohl die alte Maßeinheit 1872 durch den Liter ersetzt wird, bleibt ihr Name erhalten: Bis heute bezeichnet die „Mass“ einen Liter Bier und gilt als Symbol bayerischer Lebensart.

3. November 1810
Eine Verordnung über die neuen Posttarife

München * Eine Verordnung über die neuen Posttarife bringt keine wesentlichen Fortschritte gegenüber dem alten System. Die Berechnung der Brieftaxe erfolgt nach dem Gewicht des Briefes und der Entfernung des Bestimmungsortes. Der billigste Brief kostet drei Kreuzer. Er darf nicht mehr wiegen als ein halbes baierisches Lot [8,75 Gramm] und der Bestimmungsort darf nicht weiter als sechs Meilen entfernt sein.

Für den Briefe schreibenden „Untertanen“ bedeutet die Übernahme der Posthoheit durch die souverän gewordenen Einzelstaaten einen Rückschritt gegenüber dem unter dem Schutz des Reiches entwickelten europäischen System der Thurn und Taxis, da es auf der Grundfläche des aufgelösten Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation nun nicht weniger als 43 verschiedene Postanstalten gibt.

Da auch auf dem Wiener Kongress nichts für die Wiederherstellung der Posteinheit und die Verbesserung der Postbedingungen unternommen worden war, muss jedes Land seine Postangelegenheiten in eigener Zuständigkeit ordnen. Den Vorschlag Bayerns, zumindest das Portosystem für das Gebiet des Deutschen Bundes zu vereinheitlichen und das Porto - nach baierischem Muster - zu verbilligen, lehnen die anderen Länder aber kategorisch ab.

Im Königreich Baiern, in dem zahlreiche fränkische und schwäbische ehemalige reichsunmittelbare Gebiete aufgegangen sind, kommt der Post eine wichtige Rolle bei der Aufgabe zu, die neubayerische Bevölkerung zu integrieren. Ein funktionierendes Post- und Verkehrswesen ist dabei ein wichtiges Mittel der bayerischen Regierungspolitik. Es sollen damit die Vorteile des neuen und größeren Wirtschaftsraumes demonstriert werden und den vom neuen Staatsverband eher weniger begeisterten Neubürgern das Königreich attraktiver machen.

25. April 1811
Staatliche Festsetzung des Bierpreises

München * König Max I. Joseph erlässt eine Verordnung über die künftige Regulierung des Biersatzes im Königreich Bayern. Das sogenannte Bierregulativ ist somit eine königliche Verordnung und kein vom Landtag verabschiedetes Gesetz. 

Bis zur Aufhebung des Bierregulativs im Jahr 1865 bestimmen die Obrigkeit und die Regierung maßgeblich über den bayerischen Bierpreis. Dieser richtet sich daher nicht nach den Grundsätzen des freien Marktes und kann auch von den Brauern nicht eigenständig festgesetzt werden. 

4. Januar 1812
Die Geburtsurkunde des Münchner Biergartenlebens

München * König Max I. Joseph genehmigt, „daß den hiesigen Bierbrauern gestattet sein soll,

  • auf ihren eigenen Märzenkellern in den Monaten Juni, Juli, August und September ihr selbstgebrautes Märzenbier in Minuto zu verschleißen und
  • ihre Gäste daselbst mit Bier und Brot zu bedienen.
  • Das Abreichen von Speisen und anderen Getränken bleibt ihnen aber ausdrücklich verboten.“ 

Die Verordnung wird als die Geburtsurkunde des Münchner Biergartenlebens bezeichnet.

17. November 1816
Das Armenwesen wird grundsätzlich reformiert

München - Königreich Baiern * Das Armenwesen wird neu geregelt, durch eine Verordnung wieder dezentralisiert und zur Aufgabe der Heimatbezirke erklärt.  Die Kommunen bekommen mehr Mitbestimmung. Die Armenpflege wird jetzt durch kommunale Pflegschaftsräte und Pflegausschüsse, denen der Ortspfarrer, der Gemeindevorsteher und weitere gewählte Gemeindemitglieder angehören, geregelt. Sie entscheiden abschließend über den Anspruch und die Höhe der Unterstützung. Das Betteln wird grundsätzlich verboten.

Der Anspruch auf Armenpflege steht nur den „eingehörigen Armen“ zu. Die Gesetze über die Heimat legen den betroffenen Personenkreis fest. 

28. November 1816
Eine Verordnung über Zwangsarbeitshäuser

München - Königreich Baiern * Eine Verordnung über Zwangsarbeitshäuser regelt, dass in diese Einrichtungen nicht nur lästige Bettler und Landstreicher, sondern auch

  • „Menschen von fortgesetztem schlechten Lebenswandel, die sich dem Müßiggange, der Unsittlichkeit und öffentlichen Ausschweifungen ergeben und dadurch,
  • sowie durch Widerspenstigkeit und Ungehorsam gegen Eltern und Vorgesetzte Unordnung, Gefahr und Verderben in die Familie und Gemeinde bringen“ untergebracht werden können. 
Oktober 1829
Ein früherer Wiesnbeginn wird vorgeschlagen - und abgelehnt

München-Theresienwiese * Wegen der oft ungünstigen Witterung im Oktober wird für den Wiesnbeginn den 3. Sonntag im September vorgeschlagen.

Der Magistrat lehnt dieses Ansinnen mit der Begründung ab: „Weil bey dem Oktober-Feste die umliegenden änger vieler Privater begangen und befahren werden, was den bestehenden Kulturverordnungen gemäß vor Michaeli um so weniger geschehen darf, da in hiesiger Gegend das Grumet vor Ende September nicht eingebracht wird“.

1830
Friedrich Bürklein macht das Abitur nebenher

München-Maxvorstadt * Da eine neue Verordnung, den Eintritt in den höheren Staatsdienst betreffend, die Absolvierung des Gymnasiums fordert, bereitet sich Friedrich Bürklein nebenher auch noch auf das Abitur vor, das er im Jahr 1830 mit Auszeichnung besteht.

Auf der Akademie gehört er bald zu den besten Schülern Gärtners, vertritt den Professor häufig im Unterricht und wird von ihm auch zu Bauführungen herangezogen.

28. Januar 1831
König Ludwig I. erlässt eine Pressezensur

München * König LudwigI. schränkt die Pressefreiheit durch starke Zensurbestimmungen für die innenpolitische Berichterstattung in der Tages- und Wochenpresse ein.  

Zuvor hatte er drei aus dem Ausland stammende Publizisten des Landes verweisen lassen. Die Maßnahmen führen zu einer politischen Entrüstung der liberal eingestellten Bevölkerung, die in der Pressefreiheit ein extrem schützenswertes Gut sieht. 

22. Mai 1831
Innenminister Eduard von Schenk zum Rücktritt gezwungen

München-Kreuzviertel * Die schwäbischen und fränkischen Oppositionellen zwingen in der Frage der Pressefreiheit - sehr zum Ärger von König Ludwig I. - den Innenminister Eduard von Schenk zum Rücktritt. Dadurch muss König Ludwig I. die Zensurverordnung wieder zurücknehmen, was allerdings nichts an der Praxis der Zensur ändert. 

21. März 1833
König Ludwig I. steht dem Haberfeldtreiben positiv gegenüber

München * König Ludwig I. steht dem Haberfeldtreiben positiv gegenüber. Für ihn ist es kein Politikum, denn: „Bey dem alten Brauch des Haberfeldtreibens soll es gelassen, die dagegen gegebenen Verordnungen aufgehoben werden […]. Ohne meine Genehmigung soll keine Verordnung gegen einen alten Brauch gemacht werden“

1835
Schulpflichtige Kinder in preußischen Fabriken

Berlin * Eine provisorische Verordnung zur Sicherstellung des Schul- und Religionsunterrichts für schulpflichtige Kinder in Fabriken in Preußen wird ausgearbeitet. Obwohl sie die Bildungs- und Lebensbedingungen der betroffenen Kinder verbessern könnte, verhindert der Kultusminister ihre Umsetzung, sodass sich an fer Situation für die Kinder zunächst nichts ändert.

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Kinderschutz
Um März 1836
Die Cholera grassiert erstmals in Süddeutschland

Süddeutschland * Die Cholera grassiert erstmals in Süddeutschland. Das Bürgertum fühlt sich zunehmend von den armen Bevölkerungsschichten bedroht, weshalb das Bayerische Staatsministerium des Innern“eine Verordnung erlässt.

In dieser wird die Notwendigkeit der Unterstützung der Armen angesichts der herrschenden Epidemie eingefordert, da sie „zum Schutze der Gesamtheit nicht minder als zum Schirme der Dürftigen selbst“ notwendig sei, „da die in den Hütten sich steigernde Krankheit auch auf alle übrigen Klassen und den Gesundheits-Zustand ganzer Orte nicht ohne Rückwirkung bleibt“.

1837
Erbärmliche Lebensumstände in den Herbersvierteln

Vorstadt Au - Haidhausen - Giesing * Der Auer Armenarzt Anselm Martin schreibt: „In den Herbergen sind nicht nur Menschen, sondern auch noch alle Gattungen Hausthiere Katzen, Kaninchen, Vögel, Mäuse und dergleichen, so wie alle nur erdenklichen Handwerksgeräthe, Hausutensilien, alte, bereits halb verfaulte, zusammengesammelte Leinwand, zerbrochenes Glas, neugewaschene zum Trocknen aufgehängte Wäsche und dergleichen in den kleinsten, mit zurückstoßender Luft angefüllten Gemächern anzutreffen.  Die Öfen sind gewöhnlich von Ziegel, selten von Eisen. Die Feuerung geschieht mit Holz und zwar mit den schlechtesten und wohlfeilsten Holzgattungen, oft mit halbverfaulten, in der Isar aufgefangenen Gerten und Prügeln.“

  • Die Höhe der Wohnräume liegt bei 180 bis 192 Zentimetern; die Dachdeckungen aus Ziegel oder Blech lösen erst im 19. Jahrhundert die Schindel- oder Strohdeckung ab; ihre Galerien und Träger verzieren die Bewohner mit Schnitzereien.
  • Gemeinsamer Besitz aller Hausbewohner sind das Grundstück, die Umfassungsmauern und das Dach.
  • Diese komplizierten Eigentumsverhältnisse führen häufig zu ausgiebigen Streitereien. Wird das Dach undicht, so sind in erster Linie nur die Parteien des obersten Stockwerks vom Schaden betroffen, die Bewohner des Parterres dagegen haben nur sehr wenig Interesse an einer kostspieligen Reparatur. Deshalb soll es vorgekommen sein, dass die Oberen kübelweise Wasser auf den Fußboden schütteten, um die Unteren drastisch an die gemeinsamen Verpflichtungen zu erinnern.
  • Nicht umsonst heißt es in den Akten des Landgerichts: „So viele Herbergsbesitzer sich in einem Hause befinden, ebensoviele Hauseigentümer gibt es im selben; keiner lässt sich vom andern etwas einsprechen, jeder tut in seiner Herberge, was er will.“
  • Auch die hygienischen Zustände sind katastrophal. Das Trinkwasser muss von weit entfernten Pumpbrunnen geholt werden.
  • Da eigene Abtritte fehlen, benutzt man Häfen und Leibstühle.
  • Wegen der fehlenden Kanalisation werden Abfälle und Abwässer jeglicher Herkunft in den Auer Mühlbach geschüttet. Eine städtische Verordnung bestimmt deshalb, dass dies nur während der Nacht geschehen darf, da tagsüber die Frauen ihre Wäsche im Auer Mühlbach waschen.
  • Das Fehlen der Abfalltonnen bedingt viele unreinliche Wohnungen.
  • Dadurch sind die Herbergsviertel in Seuchenzeiten Brutstätten von Krankheiten. Es ist also kein Wunder, dass viele Bewohner an den Typhus- und Choleraepidemien sterben und die Einwohner oft hohen Blutzoll zu entrichten haben.
14. August 1838
König Ludwig I. erlässt die die Kniebeugeverordnung

München * Als ein Beispiel der rückwärtsgewandten antikatholischen Maßnahmen kann die Kniebeugeverordnung für die Bayerische Armee gelten.  

Die Vorschrift über die Kniebeuge war vom damaligen Kurfürsten Max IV. Joseph im Jahr 1803 abgeschafft worden, nachdem Baiern kein ausgesprochen katholisches Land mehr war und Katholiken und Protestanten in der gleichen Armee dienten. Wenn also der Priester den Segen gab, knieten sich die Katholiken hin, während die Protestanten gemäß ihrer Glaubensauffassung stehen blieben. Nun befiehlt aber König Ludwig I., dass Alle niederzuknien haben. 

15. Januar 1840
Bayerns erste Verordnung zur Einschränkung der Kinderarbeit in Fabriken

München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft. 

  • Nach dieser darf kein Kind vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahr zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken aufgenommen werden. 
  • Kinder mussten ein gerichtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Tauglichkeit sowie ein Zeugnis der Lokalschulinspektion über vorgeschriebene Kenntnisse vorweisen. 
  • Die Arbeitszeit der Neun- bis Zwölfjährigen durfte nicht mehr als zehn Stunden am Tag betragen, nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr abends enden. 
  • Die Erfüllung der Schulpflicht hatte durch die Teilnahme an mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Tag zu erfolgen. 

Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt. 

Ob Überlegung über die Sorge des Staates um die spätere Militärtauglichkeit der in den Fabriken eingesetzten Kinderarbeiter bei der ersten bayerischen Kinderschutzverordnung eine Rolle spielten, ist nicht belegt, aber auch nicht gänzlich auszuschließen.

 

16. Juli 1854
Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert

München - Königreich Bayern *  Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin 

  • das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre, 
  • gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag. 
  • Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten. 
  • Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht. 

Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Fabrikkinder
20. Juli 1855
Regierung erlaubt einer privaten Bahngesellschaft den Streckenausbau

München * Die jahrelang hohen Belastungen des Staatshaushaltes durch die Bayerische Staatsbahn führen zu einer ständig wachsenden kritischen Stimmung. Deshalb legt der Bayerische Staat nur noch den Gesetzesentwurf zum Bau und Betrieb der Bahnstrecke Lichtenfels - Coburg vor und betrachtet im Anschluss daran seine aktive Beteiligung am Eisenbahnwesen als abgeschlossen. Allerdings verbindet das Staatsbahnnetz zu diesem Zeitpunkt lediglich Oberbayern mit Schwaben sowie Franken und schließt damit die altbaierischen Gebiete Oberpfalz und Niederbayern vollkommen aus.

Die Königliche Eisenbahn-Commission hat aber für die vier wichtigsten Strecken nach Ostbayern bereits Vorbereitungen getroffen, weshalb die Bayerische Staatsregierung den Bau und den Betrieb der Eisenbahnstrecken nach Ostbayern einer privaten Bahngesellschaft erlauben will. Die notwendigen Voraussetzungen werden an diesem Tag mit Allerhöchster Verordnung geschaffen. 

3. November 1858
Die Maximilianstraße, Münchens teuerster Boulevard

München-Graggenau - München-Lehel * Der neue Boulevard erhält die offizielle Bezeichnung Maximilianstraße. Es ist eine großartige Straßenachse entstanden, die in der deutschen Architektur des 19. Jahrhunderts keinen Vergleich zu scheuen braucht. Die Münchner sind allerdings weniger mit den neugotischen Fassadenvorstellungen Friedrich Bürkleins einverstanden und so hagelt es durchwegs vernichtende Kritik am neuen Baustil.

Leo von Klenze schreibt unter anderem: „Der Einfluß des Hofsekretärs Hofmann für seinen Freund Bürklein [...] bewirkte nun, daß der König sich der Illusion hingab, ein gewisses architektonisches Ragout, ein Mixtum compositum, welches ihm der Baurath Bürklein servierte, für einen wirklich neuen Baustyl anerkennen zu dürfen, dasselbe den maximilianischen Styl taufte und seine Anwendung bei allen nur aufzufindenden Gelegenheiten durch eigene Verordnung befahl.”

Noch erbarmungsloser fällt die Kritik des Ex-Königs aus: „Was man da gebaut hat”, sagt Ludwig I. zu Leo von Klenze, „ist das Abscheulichste, das ich kenne” und weigert sich strikt, die Konkurrenz seiner Prachtstraße zu besich­­­­tigen.

Doch in der Maximilianstraße, immerhin „Münchens teuerstem Boulevard“, pulsiert das großstädtische Leben - im Gegensatz zur menschenleeren, sterilen, verkehrsreichen und autobahnählichen Ludwigstraße. Dass es zu der teilweise vernichtenden Kritik am Maximilianischen Stil kommt, liegt zu einem erheblichen Teil an dem ewig zaudernden und unsicheren Bayernkönig Max II., indem er mitten im Bau der Maximilianstraße die Konzeption abändert. So lässt er das fast fertiggestellte Taubstummeninstitut wieder abreißen, um eine einheitliche Bebauung am Forum zu erhalten.

Und kurz vor seinem Tod ordnet er noch an, dass am Maximilianeum die gotisierenden Spitzbögen in Rundbögen abgeändert werden müssen, wodurch der Bau im Gegensatz zum ganzen Straßenzug einen Renaissance-Charakter erhält. Diese Stiländerung nimmt der Schweizer Kulturhistoriker Jacob Burckhardt in seiner Kritik auf. Er schreibt zum Maximilianeum: „[...] Ich habe nur deshalb Dankbarkeit für das Gebäude empfunden, weil es wenigstens äußerlich in die Formen der Renaissance hinüberleitet und den Geist von dem jämmerlichen Gotisch der Maximilianstraße befreit.”

19. Mai 1865
Aufhebung des Bierregulativs

München * König Ludwig II. erlässt eine Verordnung zur Aufhebung des seit 1811 bestehenden Bierregulativs. Damit entfallen die staatlichen Vorschriften über die Festsetzung des Bierpreises zunächst versuchsweise.

Suchbegriffe: Bier, Bierregulativ, Bierpreis
23. November 1870
Das Bündnis mit dem Norddeutschen Bund verbessert die Regelungen für Kinderarbeit

Berlin - München * Eine Verbesserung der Kinder-Schutzvorgaben in Bayern bringt der Bündnisvertrag des Königreichs mit dem Norddeutschen Bund vom 23. November 1870. Mit der Ausrufung des Deutschen Reichs werden deren Gesetze und Verordnungen auch in Bayern maßgeblich. Für die regelmäßig beschäftigten Fabrikarbeiter gilt nun 

  • ein Mindestalter von zwölf Jahren, 
  • für unter 14-jährige Beschäftigte eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden am Tag. 
  • die Arbeit an Sonn- und Feiertagen war verboten.
  • Der Schulunterricht, der den Kindern zu erteilen war, die in Fabriken arbeiteten, sollte mindestens drei Stunden am Tag betragen. 

Das ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisher in Bayern geltenden Verordnung. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit
Ab dem 1875
Der Vieh- und Schlachthof entsteht im Münchner Süden

München-Isarvorstadt * In den Jahren von 1875 bis 1878 entsteht der Vieh- und Schlachthof für eine Summe von fünf Millionen Mark auf einem 101.000 Quadratmeter großen Gelände im Münchner Süden. Die Stadt zählt damals zwar erst 215.000 Einwohner, dennoch ist die Planung von Arnold Zenettis schon auf eine Großstadt mit erheblich mehr Einwohnern ausgerichtet.

Zahlreich - in enger Zusammenarbeit mit Max von Pettenkofer und Bürgermeister Alois von Erhardt - sind Arnold Zenettis Anstrengungen, durch Verordnungen, die in die Praxis umgesetzt werden, die Gesundheit und Reinlichkeit im Sinne der allgemeinen Hygiene zu heben.

1878
Von den Arbeitsbedingungen der Ziegeleiarbeiter

Berg am Laim - München-Haidhausen - Bogenhausen * Da die Padroni jenseits der Alpen bei den Akkordanten komplette Arbeitstrupps anheuern, stellen sie anfangs auch keine Geräte zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Italiener Schaufeln und Hacken schleppen und selbst Schubkarren und anderes Gerät über die Alpen schieben müssen.

An ihrem Arbeitsplatz in München angelangt, liegt ihnen ausschließlich daran, durch möglichst viel Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen. Durch das Bezahlen von Akkordlöhnen entziehen sich die Italiener den Kontrollen, die man zur überwachung der gesetzlichen Vorgaben eingeführt hat.

Frauen und Kinder übernehmen die körperlich weniger schweren Tätigkeiten. Manchmal bilden Familien ein Team, mit dem Stampadore“an der Spitze. Frau und Kinder haben ihm zuzuarbeiten und je besser die einzelnen Arbeitsschritte koordiniert sind, desto besser ist auch das Gesamtergebnis. Schon zehnjährige Buben verdingen sich als Handlanger. Die Mulis stehen an der untersten Stelle der Hierarchie, haben den Mund zu halten und müssen einfach funktionieren.

Zwar sieht die Reichsgewerbsordnung aus dem Jahr 1878 Bestimmungen zum Arbeitsschutz für Kinder und Frauen vor, so eine Beschränkung der Arbeitszeit sowie das Verbot von körperlich schwerer Arbeit. Doch die Verordnung wird in der Praxis unterlaufen und die Strafen sind so lächerlich niedrig, dass sie wirkungslos bleiben. Wenn kontrolliert wird, dann, so ein resignierter Fabrikinspektor, „[...] braucht sich der Jugendliche nur neben der [Arbeits-]Bank auf den Boden zu setzen, um Jedermann ad oculos zu demonstrieren, daß er seine Ruhepause in echt italienischer Weise feiert“.

1878
Jeder Vortrag in einem „Tingeltangel“ muss polizeilich genehmigt werden

Berlin * In einer Reichspolizeiverordnung wird festgelegt, dass jeder Vortrag in einem „Tingeltangel“ polizeilich genehmigt werden muss, dass diese Genehmigung nur für ein bestimmtes Lokal gilt und dass die Erlaubnis zudem zurückgezogen werden kann.

  • Außerdem wird die Aufführung von Dramen, Lustspielen, Possen, Opern, Operetten, Sing- und Liederspielen, Tänzen und Balletts als unzulässig erklärt.
  • Nur Gesangs- und Deklamationsstücke mit einer Besetzung von höchstens zwei Personen sind erlaubt.
  • Die vortragenden Personen dürfen aber nur in bürgerlicher Kleidung (Gesellschaftsanzug) auf der Bühne erscheinen.
  • Alle Vorträge im Kostüm sind verboten.
  • Als Ausnahme wird der Auftritt im „wirklichen Nationalkostüm“ (Tracht) genehmigt.
  • Auch Kulissen, Vorhänge und jede Art von Requisiten werden von der Bühne verbannt.  
  • Außerdem durften die vorgetragenen Gesangs- und Deklamationsstücke in Inhalt und Vortragsweise nicht gegen die Religion, die Sittlichkeit, die staatlichen Einrichtungen, den öffentlichen Anstand und die öffentliche Ordnung verstoßen.
  • Die Vorträge dürfen frühestens um 18 Uhr beginnen und müssen spätestens um 23 Uhr beendet sein.
14. August 1893
In Paris findet die weltweit erste Fahrprüfung statt

Paris * Paris führt mit dem „certificat de capacité“ die weltweit erste verpflichtende Befähigungsprüfung für Kraftfahrer ein. Polizeipräfekt Louis Lépine erlässt eine Verordnung, die erstmals eine amtliche Befähigungsprüfung für Kraftfahrer vorschreibt. Deshalb gilt dieses Datum als Geburtsstunde der Fahrprüfung. Der historische Hintergrund:

  • Automobile waren noch selten, teilten sich die Straßen aber bereits mit Fußgängern, Pferden und Kutschen.
  • Wer im Pariser Polizeibezirk ein Motorfahrzeug führen wollte, benötigte fortan ein „certificat de capacité“, den Vorläufer des Führerscheins.
  • Ein Ingenieur der Bergbauverwaltung prüfte, ob der Bewerber anfahren, lenken und anhalten konnte. Auch grundlegende Kenntnisse zur Behebung technischer Störungen wurden verlangt.
  • Eine moderne Theorieprüfung, Fahrschule oder einheitliche Prüfungsstrecke gab es noch nicht.
  • Zugelassen waren zunächst nur Männer ab 21 Jahren. Frauen erhielten ab 1897 Zugang.
  • Gleichzeitig galten frühe Tempolimits: 12 km/h in Ortschaften und 20 km/h außerhalb.
  • Die Regelung betraf zunächst nur Paris und Umgebung; 1899 wurde das System auf ganz Frankreich ausgeweitet.
Suchbegriffe: Füterschein, Fahrerlaubnis
1898
Das sogenannte Fünf-Prozent-Grün wird eingeführt

München - München-Haidhausen * Mit einer Ministerialentschließung wird das sogenannte „Fünf-Prozent-Grün“ eingeführt. Diese legt fest, dass in allen zu erstellenden Baulinienplänen fünf Prozent der Gesamtfläche als Grünanlagen und Spielplätze auszuweisen sind. Haidhausen und das Franzosenviertel ist mit Grünanlagen nicht gerade gesegnet. Eine Begründung lässt sich auch darin finden, dass eine Sicherung von Grünanlagen ohne staatliche Verordnung seinerzeit nicht denkbar ist. Daran hat sich übrigens bis heute nichts geändert.  

Bei der Bebauung eines Gebiets durch Terraingesellschaften sind die Flächen unentgeltlich an die Stadt abzutreten. Diese städtebaulich und sanitär bedeutende Entscheidung betrifft anfänglich nur die großen Grundbesitze, da die entsprechenden fünf Prozent hier auch tatsächlich eine größere zusammenhängende Fläche ergeben. Später werden die Fünf-Prozent-Flächen durch Grundabtausch erstellt.  

Zwar sind im Franzosenviertel mit dem Orleans-, Weißenburger-, Pariser- und Bordeauxplatz die ersten stadtteilbezogenen Grünanlagen geschaffen worden. Diese dienen jedoch mit ihren regelmäßigen Formen und überschaubaren Größen rein als Schmuckplätze und Mittelpunkt eines Wohngebiets. Zum Spielen und als Aufenthalt für Kinder sind sie jedoch nicht geeignet, da zudem noch der Straßenverkehr über diese Plätze führt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich im dicht besiedelten Franzosenviertel lediglich noch zwischen Orleans-, Lothringer- und Pariser Straße ein unbebautes Areal erhalten: die Postwiese.  

Walter Heerde weist in seinem Haidhausen-Buch darauf hin, dass die Postwiese ihren Namen völlig zu unrecht trägt, „denn es handelte sich nicht um eine Wiese, sondern um eine große, häßliche Grube, die zwar von der Haidhauser Jugend von je her als Spielplatz und winterliche Rodelstätte benützt wurde, aber sonst einen Schandfleck und ein Sorgenkind Haidhausens bildete“

31. Juli 1914
König Ludwig III. verhängt den Kriegszustand

München-Maxvorstadt * Am Nachmittag wendet sich der 69-jährige König Ludwig III. am Nachmittag an die Kundgebungsteilnehmer vor dem Wittelsbacher Palais. Er bedankt sich zunächst für die Huldigungen, die er als „Ausdruck der Treue und der Vaterlandsliebe“ betrachtet.  

Im Wissen, auf welche Katastrophe das Deutsche Reich zusteuert, weist der Bayernherrscher auf die ernste und schwere Zukunft hin und erklärt: „Es sind [...] sehr schwere und ernste Zeiten, denen wir entgegen gehen. Aber ich vertraue darauf, dass das bayerische Volk wie seit vielen Jahrhunderten auch jetzt in Treue zu seinem Herrscherhaus stehen wird.“  Dann verhängt auch König Ludwig III. den Kriegszustand, verbunden mit der Anordnung des Standrechtes und den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden. 

Der Text seiner Verordnung lautete kurz und bündig: „Wir finden uns bewogen, auf Grund des Artikels I des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 zu verordnen: Über das Gesamtgebiet des Königreichs wird der Kriegszustand verhängt.
Gegeben zu München, den 31. Juli 1914. Ludwig.“ 

1. August 1914
Der Bundesrat stimmt für die Kriegserklärung an Russland

München-Kreuzviertel - Berlin * Der Bayerische Ministerrat führt einen einstimmigen Beschluss zur Frage herbei, wie sich Bayern im Bundesrat zur Kriegserklärung an Russland verhalten soll. Entsprechend ermächtigt stimmt der Bundesratsbevollmächtigte - wie alle anderen deutschen Länder - der Kriegserklärung an Russland ohne jede Diskussion zu.

Die dazu notwendigen Gesetze und Verordnungen nimmt der Ministerrat sogar ohne nähere Kenntnis der Inhalte an. 

8. November 1918
85 Verordnungen in 105 Tagen

München - Freistaat Bayern * Die Regierung Eisner wird in der ersten Phase nach dem Umsturz, das ist der Zeitraum vom 8. November 1918 bis zur Ermordung Kurt Eisners am 21. Februar 1919, insgesamt 85 Verordnungen, Bekanntmachungen, Entschließungen, Ministerialbekanntmachungen, Ministerialentschließungen und Ausführungsbestimmungen erlassen.

Darunter befinden sich Verordnungen, die mit dem Zusatz „mit Gesetzeskraft“ versehen sind. Zum Beispiel: die Verordnung betreffend die Bayerische Notenbank vom 20. November oder die Verordnung betreffend Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen vom 16. Dezember 1918. 

15. November 1918
Die formale Übernahme der bisherigen königliche Rechte

München - Freistaat Bayern * Die provisorische Regierung schafft die Rechtsgrundlage für die formale Übernahme der bisherigen königliche Rechte. Sie erlässt eine Verordnung, nach der die „bisher durch Verfassung, Gesetze und Verordnungen dem König persönlich vorbehaltenen Entscheidungen und Verfügungen […] von den Ministern innerhalb ihrer Geschäftsbereiche erlassen“ werden. 

22. November 1918
Die Vorläufige Verordnung für die Soldatenräte unterzeichnet

München * Der Minister für militärische Angelegenheiten, Albert Roßhaupter, und Fritz Sauber vom provisorischen Landessoldatenrat unterzeichnen die Vorläufige Verordnung für die Soldatenräte. Sie beinhaltet

  • die Gehorsamspflicht der Soldatenräte und
  • die ausschließliche Befehlsgewalt der militärischen Führer während des militärischen Dienstes.
  • Die Soldatenräte sind zu „Eingriffen in nichtmilitärische Gebiete, z.B. in die Zivilverwaltung […] nicht befugt“
16. Dezember 1918
Die geistliche Schulaufsicht wird abgeschafft

München-Kreuzviertel * Der Ministerrat billigt die von Kultusminister Johannes Hoffmann vorgelegte „Verordnung, betreffend Beaufsichtigung der Volksschule“. Darin wird ab 1. Januar 1919 die geistliche Schulaufsicht abgeschafft und Übergangsregelungen für die Zeit bis dahin festgeschrieben.

  • Die Ortsschulaufsicht geht vom Ortspfarrer auf den Bürgermeister über.
  • Darüber hinaus wird ein freireligiöser Sittenunterricht eingeführt und
  • der Zwang zur Teilnahme am Religionsunterricht abgeschafft.

Damit sind zentrale kulturpolitische Forderungen der Sozialdemokratie der letzten Jahrzehnte erfüllt. 

18. Dezember 1918
Die Protesterklärung der Bayerischen Bischofskonferenz

München * Der Münchner Erzbischof Michael von Faulhaber reagiert auf die „Verordnung, betreffend Beaufsichtigung der Volksschule“ vom 16. Dezember 1918 überraschend pragmatisch und ist sogar bereit, die Schulaufsicht kampflos aufzugeben. 

Auf der Bayerischen Bischofskonferenz erstellen die Bischöfe allerdings eine gemeinsame Protesterklärung gegen die schulpolitischen Maßnahmen der Revolutionsregierung. Die Bischöfe beklagen darin die einseitige Verletzung des im Konkordat anerkannten Rechts und betonen die langjährige und treue Mitarbeit der Kirche im Erziehungswesen. 

19. Dezember 1918
Den Anspruch auf den Besitz der Staatsgewalt bestätigt

München * Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt der provisorischen Regierung den Anspruch auf den Besitz der Staatsgewalt. In der Begründung zu einem Urteil über die Rechtsgültigkeit einer Verordnung heißt es:

„Die gesetzgebende Gewalt ist ein Ausfluss der Staatsgewalt. Sie steht dem zu, der die Staatsgewalt tatsächlich innehat, also zurzeit der Regierung des Volksstaates Bayern. Die Anordnungen der Regierung haben deshalb verbindliche Kraft.“ 

20. Dezember 1918
Den Vatikan über die Protesterklärung zur Schulaufsicht informiert

München - Vatikan * Uditore Lorenzo Schioppa informiert den Kardinalsstaatssekretär Pietro Gasparri über Protesterklärung des bayerischen Episkopats gegen die vom bayerischen Ministerrat erlassene „Verordnung, betreffend Beaufsichtigung der Volksschule“ vom 16. Dezember 1918. 

29. Januar 1919
Die Freisinger Erklärung der bayerischen Bischöfe

Freising * Für den Münchner Erzbischof Michael von Faulhaber ist Kultusminister Johannes Hoffmann ein „ausgesprochener Kulturkämpfer und Kirchenhasser“. In ihrer Freisinger Erklärung fassen die Bischöfe ihren „flammenden Protest“ zusammen und prangern in einem Hirtenbrief die Maßnahme als „Fehdehandschuh gegen den Herrn selbst“ an. 

Der Hirtenbrief beginnt so: „Herodes der Kindermörder ließ die unschuldigen Kinder von Bethlehem hinschlachten. Unbekümmert um das Weinen und Wehklagen der Mütter, unbekümmert um das Todeswimmern der sterbenden Kinder, ließ er an wehrlosen Kindern seine Wut aus, um mit ihnen den neugebornen König der Juden, den vermeintlichen Anwärter seines Thrones aus dem Weg zu schaffen.“ 

In einer extrem polemischen und ehrverletzenden Art geht es weiter: „Geliebte Erzdiözesanen!
Am letzten Montag ist im Volksstaate Bayern eine Verordnung ergangen, die vor dem Richterstuhl Gottes schwerer wiegt als der Blutbefehl des Herodes. Durch eine Verordnung des Unterrichtsministers wurde der Religionsunterricht in allen bayerischen Schulen als Pflichtfach abgesetzt und als Wahlfach der Willkür der Eltern und Vormünder ausgeliefert.“

2. Februar 1919
Ein Hirtenbrief wird von Bayerns Kanzeln verlesen

München - Freistaat Bayern * Der am 29. Januar versandte Hirtenbrief wird von allen bayerischen - und damit auch pfälzischen - Kanzeln verlesen. Darin wird die Verordnung des Kultusministers Johannes Hoffmann, wonach „der Religionsunterricht in allen bayerischen Schulen als Pflichtfach abgesetzt und als Wahlfach der Willkür der Eltern und Vormünder ausgeliefert“ in einer sehr propagandistisch-verletzenden Art angeprangert. 

20. Februar 1919
Eine arbeitsreiche Regierungszeit

München - Freistaat Bayern * Die Regierung Eisner hat vom 8. November 1918 bis zum Tag der Ermordung Kurt Eisners insgesamt 85 Verordnungen, Bekanntmachungen, Entschließungen, Ministerialbekanntmachungen, Ministerialentschließungen und Ausführungsbestimmungen erlassen.

Darunter befinden sich Verordnungen, die mit dem Zusatz „mit Gesetzeskraft“ versehen sind. Zum Beispiel: die Verordnung betreffend die Bayerische Notenbank vom 20. November oder die Verordnung betreffend Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen vom 16. Dezember 1918. 

8. April 1919
Beschlagnahme und Rationierung der Wohnräume angeordnet

München * Um der seit Kriegsende immer schlimmer werdenden Wohnungsnot zu begegnen entschließt sich der Zentralrat unter Federführung von Dr. Arnold Wadler, dem Volkskommissar für das Wohnungswesen, zu drastischen Maßnahmen. Er ordnet die Beschlagnahme und Rationierung der Wohnräume in ganz Bayern an.

  • Alle freistehenden Wohnungen in ganz Bayern, darunter auch Schlösser von Adeligen, werden beschlagnahmt und an Wohnungssuchende vermietet.
  • Der Wohnraum wird rationiert. Das bedeutet, dass Einzelpersonen nur ein Zimmer und eine Küche zusteht; Familien können einen Gemeinschaftsraum, eine Küche und für je zwei Kinder einen Schlafraum beanspruchen.
  • Jedes freie Zimmer muss der Gemeinde oder den Arbeiter-, Soldaten- und Bauernräten gemeldet werden. Werden Verwandte oder Freunde in überzählige Räume einquartiert, so muss das innerhalb von zwei Wochen geschehen. Nach dieser Frist werden die Räume durch die Gemeinde belegt. Kinderreiche werden gegenüber Kinderlosen bevorzugt, Verheiratete gegenüber Ledigen.
  • Kann sich der Vermieter mit dem Mieter über den Mietpreis nicht einigen, so legt die Gemeinde die Miete fest.
  • Eine private Wohnraumvermittlung ist ebenso streng verboten wie eine kommerzielle.
  • Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Mark und einem Jahr Gefängnis geahndet werden. 
9. April 1919
Die Kapitalflucht soll unterbunden werden

München * Ernst Tollers erste Verordnung betrifft den Bankensektor. Ein Anschlag des Revolurionären Zentralrats gibt bekannt, dass „Der revolutionäre Bankrat für Baiern“ in München Vertrauensleute bestimmt hat, die „die Auszahlung von Geldern bei den Banken zu überwachen haben, um zu verhindern, dass landesverräterische Kapitalisten ihr Geld ins Ausland verbringen“. Damit soll die Kapitalflucht verhindert werden.

Es dürfen nur noch Beträge bis zu 100 Mark täglich oder 700 Mark wöchentlich abgehoben werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind ausstehende Rechnungen, Kreditrückzahlungen und Zinstilgungen sowie Lohnzahlungen und Zahlungen im Geschäftsverkehr von Firmen. Die zuletzt genannten müssen vom Betriebsrat gegengezeichnet werden. 

15. September 1919
Die demokratische Bayerische Verfassung tritt in Kraft

Freistaat Bayern * Die Verfassung des Freistaats Bayern tritt mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Bayern in Kraft. Sie bildet die Grundlage des bayerischen Staatslebens bis zum Jahr 1933.

In Artikel 2 heißt es:

  • Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit des Volkes aus.

In Artikel 15 heißt es:

  • Alle Bayern sind gleich.
  • Der bayerische Adel ist aufgehoben.

Die Idee der Räterepublik findet trotz der revolutionären Entstehungsgeschichte nur wenig Berücksichtigung. Lediglich die plebiszitären Elemente Volksbegehren und Volksentscheid werden aufgenommen. Der Landtag besitzt die uneingeschränkte Gesetzeshoheit einschließlich der Verfassungsgesetzgebung. 

29. August 1921
Eine Republikschutz-Verordnung wird erlassen

Berlin * Nach der Ermordung des bayerischen USPD-Vorsitzenden Karl Gareis am 9. Juni und dem tödlichen Anschlag auf den Reichsminister der Finanzen, Matthias Erzberger, am 26. August erlässt Reichspräsident Friedrich Ebert eine Republikschutz-Verordnung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 

12. September 1921
Ministerpräsident Gustav von Kahr tritt aus Protest zurück

München * Gustav Ritter von Kahr tritt aus Protest als Ministerpräsident zurück und übernimmt seinen früheren Posten als Regierungspräsident von Oberbayern wieder. Der Grund für seinen Protest ist die am 29. August erlassene Republikschutz-Verordnung, die im Anschluss an die Ermordung von Matthias Erzberger erlassen worden war. Dadurch kann Kahr die Auflösung der Einwohnerwehr nicht verhindern. 

1923
Mit der Personalabbauverordnung wird das Zölibat wieder eingeführt

Berlin * Mit der Personalabbauverordnung wird das Zölibat für Beamtinnen wieder eingeführt. Dort heißt es: „Das Dienstverhältnis verheirateter weiblicher Beamter und Lehrer [...] kann jederzeit gekündigt werden. [...] Dies gilt auch bei lebenslänglicher Anstellung“.  

Gleichzeitig wird eine Heiratsprämie, eine Abfindungssumme im Falle der Eheschließung, eingeführt. Die Beamtinnen verlieren nicht nur ihre Arbeit, sondern auch jeglichen Anspruch auf Pension. 

28. September 1932
Der Zwickelerlass regelt das öffentliche Baden

Berlin * Ein Erlass des preußischen Innenministeriums regelt das öffentliche Baden. Er wird auch Zwickelerlass genannt, weil das Wort Zwickel [Stoffeinsatz im Schritt] häufig vorkommt. Der Grund liegt in der immer knapper werdenden Badebekleidung der Frauen in den 1920er Jahren.  

  • Paragraph 1 regelt demzufolge auch, dass das Baden in anstößiger Badekleidung verboten ist.  
  • Das Öffentliche Nacktbaden wird generell untersagt.  
  • „Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. Der Rückenausschnitt des Badeanzugs darf nicht über das untere Ende der Schulterblätter hinausgehen.“
  • „Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. In sogenannten Familienbädern haben Männer einen Badeanzug zu tragen.“

Der Zwickelerlass sorgt für große Heiterkeit in der Presse. 

15. September 1935
Die Nürnberger Gesetze bringen die völlige Entrechtung der Juden

Nürnberg * Mit den Nürnberger Gesetzen wird die völlige Entrechtung der Juden in Deutschland eingeleitet. Sie teilen sie in sogenannte Voll-, Halb- oder Viertel-Juden ein. Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbietet die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. 

Für „Verbrechen der Rassenschande“ werden hohe Zuchthausstrafen oder KZ verhängt. Unter Zuhilfenahme der „Verordnung gegen Volksschädlinge“ können Angeklagte sogar zum Tode verurteilt werden. Das Reichsbürgergesetz macht Juden zu Bürgern zweiter Klasse. 

Anton von Arco gehört damit zu den Halbjuden, doch sein Ruhm als Eisner-Mörder schützt ihn vor weiteren Verfolgungen. 

17. August 1938
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Berlin * Die „Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ tritt in Kraft. Die Verordnung beinhaltet eine „Richtlinie über die Führung von Vornamen“. Darin dürfen neugeborene Juden nur solche jüdische Vornamen führen, die in einer Liste aufgeführt werden. Juden, die keinen typisch jüdischen Vornamen tragen, müssen einen zusätzlichen Vornamen annehmen - „Sara“ oder „Israel“

10. November 1938
Propagandaminister Joseph Goebbels erlässt einen „Aufruf an Alle!“

Berlin * Propagandaminister Joseph Goebbels erlässt einen „Aufruf an Alle!“. Er lautet:

  • „Die berechtigte und verständliche Empörung des deutschen Volkes über den feigen jüdischen Meuchelmord an einem deutschen Diplomaten in Paris hat sich in der vergangenen Nacht in umfangreichem Maße Luft verschafft.
  • In zahlreichen Städten und Orten wurden Vergeltungsaktionen gegen jüdische Gebäude und Geschäfte vorgenommen.
  • Es ergeht nunmehr an die gesamte Bevölkerung die strenge Aufforderung, von allen weiteren Demonstrationen und Aktionen gegen das Judentum, gleichgültig welcher Art, sofort abzusehen.
  • Die endgültige Antwort auf das jüdische Attentat in Paris wird auf dem Wege der Gesetzgebung beziehungsweise der Verordnung dem Judentum erteilt werden.“
12. November 1938
Hermann Göring erlässt eine Sühneverordnung für Juden

Berlin * Hermann Göring, der Beauftragte für den Vierjahresplan zur Kriegsvorbereitung, erlässt eine Sühneverordnung, die zur Finanzierung der Aufrüstung gedacht ist.

  • Die Juden deutscher Staatsangehörigkeit müssen zusammen eine Milliarde Reichsmark wegen „ihrer feindlichen Haltung gegenüber dem deutschen Volk und Reich“ zahlen.
  • Weiterhin werden alle Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben ausgeschaltet.
  • Und schließlich gibt es die Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes.
  • Sie besagt: „Alle Schäden, welche durch die Empörung des Volkes über die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische Deutschland an jüdischen Gewerbebetrieben und Wohnungen entstanden sind, sind von dem jüdischen Inhaber oder jüdischen Gewerbetreibenden sofort zu beseitigen.
  • Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Inhaber der betroffenen jüdischen Gewerbebetriebe und Wohnungen. Versicherungsansprüche von Juden deutscher Staatsangehörigkeit werden zugunsten des Reiches beschlagnahmt.“

In München wird eine eigene Arisierungsstelle in der Widenmayerstraße 27 eingerichtet, die die Enteignung und Gettoisierung der jüdischen Bevölkerung durchführen soll.

28. Mai 1942
​Das Vermögen Joseph Schüleins wird vom Deutschen Reich eingezogen

Berlin * In einer Vollstreckungsurkunde wird festgestellt, dass das Vermögen Joseph Schüleins auf Grundlage der elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 dem Deutschen Reich verfällt.

Die Maßnahme ist Teil der systematischen Enteignung jüdischer Bürger durch das nationalsozialistische Regime und betrifft auch das Vermögen der Familie Schülein, obwohl Joseph Schülein bereits 1938 verstorben ist. 

1981
Skandal um Rosie

München * Die bayerische Rock‘n‘Roll-Band Spider Murphy Gang verarbeitet die Situation der Sperrbezirks-Verordnung und der Verdrängung der Prostitution an den Stadtrand in ihrem Album „Dolce Vita“. Der ausgekoppelte Song „Skandal um Rosie“ verkauft sich über 750.000 Mal und ist der einzige Nummer-Eins-Hit der Band. Das Lied handelt von einer fiktiven Münchner Sexarbeiterin namens Rosie, die den Prostituierten außerhalb des Münchner Sperrbezirks die Freier wegnimmt. 

  • Der Bayerische Rundfunk boykottiert das Lied, da im Refrain „Und draußen vor der großen Stadt, steh‘n die Nutten sich die Füße platt“, das Wort „Nutten“ vorkommt. 
  • Auch in der ZDF-Hitparade wird der Song nicht gespielt, da Dieter Thomas Heck dies nicht will. Das Lied ist ihm „zu heiß“. Im Gegensatz dazu nehmen die Sender außerhalb von Bayern keinen Anstoß daran. 
1982
Prostitution an den Stadtrand verdrängt

München * Unter dem CSU-Kreisverwaltungsreferenten Peter Gauweiler wird eine strenge Überwachung der Sperrbezirks-Verordnung eingeführt, mit der die offene Prostitution weitestgehend in die Stadtrandbereiche verdrängt wird.

Gauweiler geht gegen Sex-Clubs, Peepshows und Gaststätten zweifelhaften Rufs vor. Infolgedessen ist fast im gesamten Münchner Stadtgebiet Prostitution jeglicher Form verboten, auf der Straße, wie auch in Wohnungen oder Hotels. Straßenstrich-Bereiche verlagern sich dadurch vor die Tore von München. 

20. Dezember 2006
Die EU beschließt Nährwertprofile

Brüssel * Die Europäische Union verabschiedet die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln. Ziel ist es, Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. Lebensmittel, die zu viel Zucker, Fett oder Salz enthalten, sollen künftig nicht mehr allein durch Aussagen wie „fettarm“, „ballaststoffreich“ oder „natürlich“ einen besonders gesunden Eindruck erwecken können.

Dazu verpflichtet die Verordnung die Europäische Kommission, bis zum 19. Januar 2009 sogenannte Nährwertprofile festzulegen. Sie sollen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lebensmittel überhaupt mit gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben beworben werden dürfen.

Suchbegriffe: Breze, Nährwertprofil, EU
8. April 2014
Das Nacktbaden in der Stadt wird in 5 Bereichen zugelassen

München * Nachdem das Bayerische Innenministerium im Herbst 2013 die Badeverordnung hat auslaufen lassen, endet in Bayern auch der darin enthaltene „Zwang zur Badekleidung“. Das Münchner Kreisverwaltungsreferat will das Nacktbaden in der Stadt auf insgesamt fünf Bereiche festschreiben. Das sind jene Orte, an denen der hüllenlose Bade- und Sonnengenuss auch bisher schon erlaubt war und deren Adressen sich seit Jahren in diversen Reiseführern wiederfinden.  

Gerade die Nackerten im Englischen Garten sind - vor allem bei Besuchern aus Ländern, in denen solche textilfreien Zonen als „unsittlich“ gelten - eine bekannte Touristenattraktion. Und das sind die künftigen Nackerten-Paradiese:

  • Im Englischen Garten auf der Schönfeldwiese hinterm Haus der Kunst, innerhalb des Ovals der Reitbahn. Die sogenannte „Poebene“
  • In der Schwabinger Bucht, zwischen Sulzbrücke und Alte-Heide-Steg im nördlichen Teil des Englischen Gartens.
  • Am Ostufer der Isarinsel Oberföhring.
  • Bei Maria Einsiedel im westlichen Hochwasserbett der Isar.
  • An der Brudermühlbrücke im östlichen Hochwasserbett der Isar bis hinauf zur Braunauer Eisenbahnbrücke. 
  • Am Südufer des Feldmochinger Sees dürfen die Münchner auch künftig auf ihre Badekleidung verzichten. 
  • Und selbst am Flaucher, dem Nacktbadestrand Nummer Eins, an dem bisher - sehr zur Verwunderung der Stadtpolitiker - Textilzwang bestand, dürfen jetzt offiziell die letzten Hüllen fallen. 
23. Juni 2019
Barbusige Frauen an das Nacktbadeverbot erinnert

München * Mehrere Männer eines Sicherheitsdienstes haben barbusige Frauen am Isarufer zwischen Wittelsbacherbrücke und Reichenbachbrücke angesprochen und sie an das Nacktbadeverbot erinnert, das mit einigen Ausnahmen überall in der Landeshauptstadt gilt, obwohl der Wachdienst angewiesen worden war, das textilfreie Baden an der Isar auch außerhalb der FKK-Zonen nicht von sich aus zu verfolgen.

Die Badeverordnung verlangt etwas unpräzise: „Wer öffentlich badet, muss im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München Badekleidung tragen“. Der Stadtrat muss sich nun in seiner Sitzung am 26. Juni damit beschäftigen, wie viel Nacktheit München verträgt und was unter „nackt“ überhaupt zu verstehen sei. 

26. Juni 2019
Jetzt ist endlich geklärt, was „nackt“ ist

München * Die CSU-Stadtratsfraktion stellt einen Dringlichkeitsantrag für die Vollversammlung des Stadtrats in dem es heißt: „Die Badekleidungssatzung der Landeshauptstadt München wird dahingehend geändert, dass Badebekleidung im Sinne dieser Satzung die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken muss.“ Damit ist geklärt, was „nackt“ ist. 

21. Oktober 2021
Münchens erste Bestattung allein im Tuch

München-Moosach * Am Westfriedhof wird in München erstmals ein Verstorbener allein im Tuch zur ewigen Ruhe gebettet. Damit das nach den Regeln des Ritus und der hygienischen Verordnungen klappt, übt das Münchner Friedhofspersonal seit Monaten den selbst konzipierten Ablauf mit einer 1,75 Meter großen und 80 Kilo schweren Puppe.